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1317. o. T. o. O.

Heinr(ich, Bischof von Breslau), drückt dem Gnesener Domherrn und Offizial . . . seine Verwunderung darüber aus, dass er ihn und die Seinen so leichthin an einen ganz gefährlichen Ort citire, wohin auch ein einfacher Bote nur mit grosser Gefahr komme. Ausserdem ist in der Sache, worin er seinen Kaplan Mag. . . . auf Klage des Klerikers Nikolaus citirt hat, längst von diesem und ihm, dem Bischofe, an den päpstlichen Stuhl appellirt, obgleich das Verfahren der Exekutoren nichtig war, insofern ihre Provision mit der Kirche über ihre Befugnisse ging (vgl. die vorstehende Urk.). Er möge sich also der Sache nicht annehmen, ohne Rücksicht auf den geringen Gewinn vom Kläger, weil er, der Bischof, mehr für ihn thun könne. Er berichte ihm glaubwürdig, dass der Gnesener Erzbischof B(orislaus, sein Nachfolger Janislaus wurde am 7. November 1317 providirt) am päpstlichen Hofe gestorben sei, wie Boten und Briefe des neugewählten Bischofs von Lebus N(ikolaus) und anderer bei der Kurie Weilenden berichtet hätten.

Formelbuch des Arnold von Protzan, Cod. dipl. Siles. V, 224/225. Die Einreihung an dieser Stelle findet in der vorhergehenden Urk. ihre Begründung.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.